§ 185 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. März 1993][1. Juli 1958]
§ 185 § 185
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, […] Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
[1. Juli 1958–1. März 1993]
1§ 185. Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 10, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.

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