§ 185 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] | 
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| § 185 | § 185 | 
| Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. | Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt ist. | 
    [1. Januar 1954–1. Juli 1958]
    1§ 185. Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.