§ 6 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
    [1. Januar 1954–1. Juli 1962]
    1§ 6. 
        
            (1) [1] Die Berufsrichter müssen entweder die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz oder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem allgemeinen Verwaltungsgericht haben. [2] Sie sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten des Sozialrechts und des sozialen Lebens besitzen.
        
        
            (2) [1] Die Berufsrichter sind Richter mit den Rechten und Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte. [2] Für ihre Rechtsstellung gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.