§ 60 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[25. Oktober 2013] | [1. Januar 2012] |
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§ 60 | § 60 |
(1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] (weggefallen) | (1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] (weggefallen) |
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. | (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. |
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. | (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Januar 2012–25. Oktober 2013]
1§ 60.
(1) 2[1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 3[2] (weggefallen)
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 3. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 4. 1. Januar 2009: Artt. 3 Nr. 8, 4 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.