§ 60 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [1. Juli 1958] |
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§ 60 | § 60 |
(1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten [die] §§ 41 bis 44, […] 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß. | (1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, […] 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß. |
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. | (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. |
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. | (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 60.
(1) 2[1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, […] 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.