§ 63 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Juli 2002] | [2. Januar 2002] | 
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| § 63 | § 63 | 
| (1) [1] Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. [2] Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. | (1) [1] Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. [2] Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. | 
| (2) [1] Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. [2] Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen. | (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach [den] §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes […]. | 
| (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. | (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. | 
    [2. Januar 2002–1. Juli 2002]
    1§ 63. 
        
            2(1) [1] Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. [2] Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
        
        
        (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 26, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.