§ 85 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2002][1. Juni 1998]
§ 85 § 85
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. 3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle.
(3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes. [3] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Juni 1998–1. Juli 2002]
1§ 85.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
  • 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
  • 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
  • 23. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle.
(3) 3[1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
4. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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