§ 85 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 2005] | [1. Januar 2004] | 
|---|---|
| § 85 | § 85 | 
| (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. | (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. | 
| (2) [1] Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid | (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid | 
| 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, | 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, | 
| 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, | 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, | 
| 3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle, | 3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. | 
| 4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. [2] Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. [3] Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. [4] Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. | |
| (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes. [3] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. | (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes. [3] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 2004–1. Januar 2005]
    1§ 85. 
        
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
        
            (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
            
        - 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
 - 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
 - 23. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle.
 
            (3) 3[1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. 4[2] Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 5[3] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. Januar 2004: Artt. 42, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
 - 3. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
 - 4. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 17 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
 - 5. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 17 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
 - 6. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.