§ 101a StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Juli 2017] | [1. Januar 1975] | 
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| § 101a. Einziehung | § 101a. Einziehung | 
| [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können | (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können | 
| 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 
| 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, | 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, | 
| eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. | eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. | 
| (2) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1975–1. Juli 2017]
    1§ 101a. 2Einziehung. 
        
            (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
                
        
    
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 - 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 22 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 22 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 22 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.