§ 101a StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968] | [1. August 1968] |
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§ 101a | § 101a |
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können | (1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, | 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, |
eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. | eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. |
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. | (2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
[1. August 1968–1. Oktober 1968]
1§ 101a.
(1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
(2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.