§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. November 2011] | [1. September 2004] |
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§ 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | § 114. Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen |
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. | (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. |
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. | (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. |
(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift. |
[1. September 2004–5. November 2011]
1§ 114. 2Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. September 2004: Artt. 12c Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 44 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.