§ 132a StGB. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1999]
    1§ 132a. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. 
        
            (1) Wer unbefugt
            
        - 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
 - 22. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
 - 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
 - 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
 
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
        (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 51, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. Januar 1999: Artt. 4, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.