§ 132a StGB. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 132a | § 132a | 
| (1) Wer unbefugt | (1) Wer unbefugt | 
| 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt, | 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt, | 
| 2. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder | 2. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder | 
| 3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, | 3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. | wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. | 
| (2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. | (2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. | 
| (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen Genossenschaften. | (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen Genossenschaften. | 
| (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. | (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. | 
    [1. Oktober 1968–1. September 1969]
    1§ 132a. 
        
            (1) Wer unbefugt
            
        - 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt,
 - 2. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder
 - 3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind,
 
(2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
        (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen Genossenschaften.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 20, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 8, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.