§ 145 StGB. Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1975]
    1§ 145. Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln. 
        
            (1) Wer absichtlich oder wissentlich
            
        - 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
 - 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
 
            (2) Wer absichtlich oder wissentlich
            
    
- 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
 - 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 57, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.