§ 145a StGB. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [18. April 2007] | [1. Januar 1975] | 
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| § 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht | § 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht | 
| [1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. | [1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. | 
    [1. Januar 1975–18. April 2007]
    1§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht.  [1] Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 57, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.