§ 179 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 2004–10. November 2016]
1§ 179. Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen.
(1) Wer eine andere Person, die
- 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
- 2. körperlich
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
4(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
- 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- 3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 27, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 2. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 3. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 4. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 5. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. e, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 6. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. e, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.