§ 179 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1997–1. April 1998]
1§ 179. Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen.
(1) Wer eine andere Person, die
- 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Störung oder
- 2. körperlich
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Juli 1997: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997.