§ 179 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [5. Juli 1997–1. April 1998]
    1§ 179. Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen. 
        
            (1) Wer eine andere Person, die
            
        - 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Störung oder
 - 2. körperlich
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
        (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
        (4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 5. Juli 1997: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997.