§ 18 StGB. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1970–1. Januar 1975]
    1§ 18. 
        
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
        (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.