§ 18 StGB. Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–1. April 1970]
    1§ 18. 
        
(1) Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag ein Tag.
        (2) Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.