§ 184f StGB. Ausübung der verbotenen Prostitution
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [4. November 2008–27. Januar 2015]
    1§ 184f. Jugendgefährdende Prostitution. Wer der Prostitution
        
- 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
 - 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.