§ 184f StGB. Ausübung der verbotenen Prostitution
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 2004–4. November 2008]
    1§ 184f. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
        
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                1. sexuelle Handlungen
                
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, - 
                2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
                
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 19, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.