§ 188 StGB. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. April 2021]
1§ 188. 2Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
3(1) [1] Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4[2] Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
5(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 33, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
3. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
4. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
5. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.

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