§ 188 StGB. Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021][1. April 1998]
§ 188. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens [§ 187a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] § 188. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens [§ 187a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[1. April 1998–1. Januar 2021]
1§ 188. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens2.
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 33, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. § 187a des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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