§ 204 StGB. Verwertung fremder Geheimnisse
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [9. November 2017] | [1. Januar 1975] | 
|---|---|
| § 204. Verwertung fremder Geheimnisse | § 204. Verwertung fremder Geheimnisse | 
| (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. | (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 1975–9. November 2017]
    1§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse. 
        
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
        (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 85, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.