§ 204 StGB. Verwertung fremder Geheimnisse
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–1. September 1969]
    1§ 204. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.