§ 212 StGB. Totschlag

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 212 § 212
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 212.
2(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
3(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 32 S. 1, S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 32 S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 212 StGB

§ 211 StGB. Mord

§ 212 StGB. Totschlag

§ 213 StGB. Minder schwerer Fall des Totschlags