§ 212 StGB. Totschlag
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [15. September 1941] | [1. Januar 1872] | 
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| § 212 | § 212 | 
| Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. | Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. | 
    [1. Januar 1872–15. September 1941]
    1§ 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.