§ 220a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1998] | [1. Januar 1975] | 
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| § 220a. Völkermord | § 220a. Völkermord | 
| (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, | (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, | 
| 1. Mitglieder der Gruppe tötet, | 1. Mitglieder der Gruppe tötet, | 
| 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt, | 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt, | 
| 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | 
| 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, | 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, | 
| 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, | 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, | 
| wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. | wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. | 
| (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. | 
    [1. Januar 1975–1. April 1998]
    1§ 220a. 2Völkermord. 
        
            3(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
            
        
    
- 1. Mitglieder der Gruppe tötet,
 - 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt,
 - 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
 - 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
 - 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Februar 1955: Artt. 2, 7 des Gesetzes vom 9. August 1954, Bekanntmachung vom 14. März 1955.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 91 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 91 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 91 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.