§ 220a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] | 
|---|---|
| § 220a. Völkermord | § 220a | 
| (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, | (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich | 
| 1. Mitglieder der Gruppe tötet, | 1. Mitglieder der Gruppe tötet, | 
| 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt, | 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt, | 
| 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, | 
| 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, | 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, | 
| 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, | 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, | 
| wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. | wird wegen Völkermordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. | 
| (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. | (2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. | 
    [1. September 1969–1. Januar 1975]
    1§ 220a. 
        
            2(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
            
        
    
- 1. Mitglieder der Gruppe tötet,
 - 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art, zufügt,
 - 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
 - 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
 - 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Februar 1955: Artt. 2, 7 des Gesetzes vom 9. August 1954, Bekanntmachung vom 14. März 1955.
 - 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
 - 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.