§ 256 StGB. Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1970–1. Januar 1975]
    1§ 256. Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 72, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.