§ 256 StGB. Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1970] | [1. Januar 1872] | 
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| § 256 | § 256 | 
| Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. | Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. | 
    [1. Januar 1872–1. April 1970]
    1§ 256. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.