§ 260 StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–22. September 1992]
1§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei.
(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 132, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.