§ 260 StGB. Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 260 § 260
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 260.
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 40, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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