§ 29 StGB. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [16. Februar 1924] | [1. Mai 1923] | 
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| § 29 | § 29 | 
| (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist. | (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis und, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist. | 
| (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. | (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. | 
| (3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. | (3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. | 
| (4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe. | (4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe. | 
| (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. | (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. | 
| (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. | (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. | 
    [1. Mai 1923–16. Februar 1924]
    1§ 29. 
        
            (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis und, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
        
        
            (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
        
        (3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
        (4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.
        (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
        
            (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.