§ 3 StGB. Geltung für Inlandstaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–21. Mai 1940]
    1§ 3. Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.