§ 302d StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 302d | § 302d | 
| (1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] (weggefallen) | (1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. | 
| (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen. | (2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen. | 
    [1. Oktober 1953–1. September 1969]
    1§ 302d. 
        
            (1) [1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
        
        (2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 44, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.