§ 302d StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[8. Juli 1893] | [14. Juni 1880] |
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§ 302d | § 302d |
[1] Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. | [1] Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. |
[14. Juni 1880–8. Juli 1893]
1§ 302d. [1] Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. [2] Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 14. Juni 1880: Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.