§ 310 StGB. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 2007] | [1. April 1998] |
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§ 310. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens | § 310. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens |
(1) Wer zur Vorbereitung | (1) Wer zur Vorbereitung |
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, | 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder |
2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, | 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, |
3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder | |
4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6 | |
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar. |
[1. April 1998–1. November 2007]
1§ 310. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens.
(1) Wer zur Vorbereitung
- 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder
- 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.