§ 310 StGB. Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [1. September 1935] | 
|---|---|
| § 310. Tätige Reue | § 310 | 
| Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. | Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. | 
    [1. September 1935–1. Januar 1975]
    1§ 310. Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1935: Artt. 7 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.