§ 315 StGB. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1998] | [1. Januar 1975] | 
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| § 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | 
| (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | 
| 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 
| 2. Hindernisse bereitet, | 2. Hindernisse bereitet, | 
| 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder | 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder | 
| 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt | 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt | 
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | 
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | 
| (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter | (3) Handelt der Täter | 
| 1. in der Absicht handelt, | in der Absicht, | 
| a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder | 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder | 
| b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder | 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, | 
| 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. | |
| (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | 
| (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (6) [1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. | 
    [1. Januar 1975–1. April 1998]
    1§ 315. 2Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. 
        
            3(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
            
        - 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
 - 2. Hindernisse bereitet,
 - 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
 - 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
        
            4(3) Handelt der Täter in der Absicht,
            
        - 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder
 - 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
 
            5(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
        
        
            6(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
        
        
            (6) 7[1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
 - 4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
 - 5. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
 - 6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
 - 7. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 175, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.