§ 315 StGB. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. Januar 1975] |
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§ 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er | (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er |
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, | 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, |
2. Hindernisse bereitet, | 2. Hindernisse bereitet, |
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder | 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt | 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter | (3) Handelt der Täter |
1. in der Absicht handelt, | in der Absicht, |
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder | 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder | 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. | |
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(6) [1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 315. 2Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
3(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2. Hindernisse bereitet,
- 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
- 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Handelt der Täter in der Absicht,
- 1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder
- 2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
5(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) 7[1] Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. [2] Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. [3] Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
- 6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 175, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.