§ 322 StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. November 1994] |
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§ 322. Einziehung | § 322. Einziehung |
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können | Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, | 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 bezieht, |
eingezogen werden. | eingezogen werden. |
[1. November 1994–1. April 1998]
1§ 322. Einziehung. Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 311c, 311d, 316c oder 319 bezieht,
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 5, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.