§ 330d StGB. Begriffsbestimmungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011]
1§ 330d. Begriffsbestimmungen.
2(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
  • 1. ein Gewässer:
    ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
  • 2. eine kerntechnische Anlage:
    eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
  • 3. ein gefährliches Gut:
    ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
  • 4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
    eine Pflicht, die sich aus
    • a) einer Rechtsvorschrift,
    • b) einer gerichtlichen Entscheidung,
    • c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
    • d) einer vollziehbaren Auflage oder
    • e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
    ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
  • 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
    auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
3(2) [1] Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
  • 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
  • 2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
  • 3. einer Untersagung,
  • 4. einem Verbot,
  • 5. einer zugelassenen Anlage,
  • 6. einer Genehmigung und
  • 7. einer Planfeststellung
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich.
[2] Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.
2. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
3. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

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