§ 330d StGB. Begriffsbestimmungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. November 1994] | [1. Juli 1980] | 
|---|---|
| § 330d. Begriffsbestimmungen | § 330d. Begriffsbestimmungen | 
| Im Sinne dieses Abschnitts ist | Im Sinne dieses Abschnitts ist | 
| 1. ein Gewässer: | 1. ein Gewässer: | 
| ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; | ein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das Meer; | 
| 2. eine kerntechnische Anlage: | 2. eine kerntechnische Anlage: | 
| eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; | eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; | 
| 3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe: | |
| auch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen; | |
| 3. ein gefährliches Gut: | 4. ein gefährliches Gut: | 
| ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; | ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich. | 
| 4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: | |
| eine Pflicht, die sich aus | |
| a) einer Rechtsvorschrift, | |
| b) einer gerichtlichen Entscheidung, | |
| c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt, | |
| d) einer vollziehbaren Auflage oder | |
| e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, | |
| ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; | |
| 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: | |
| auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung. | 
    [1. Juli 1980–1. November 1994]
    1§ 330d. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Abschnitts ist
        
- 
                1. ein Gewässer:
                
ein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das Meer; - 
                2. eine kerntechnische Anlage:
                
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; - 
                3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe:
                
auch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen; - 
                4. ein gefährliches Gut:
                
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich. 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.