§ 330d StGB. Begriffsbestimmungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [14. Dezember 2011]
    1§ 330d. Begriffsbestimmungen. 
        
            2(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
            
        - 
                    1. ein Gewässer:
                    
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; - 
                    2. eine kerntechnische Anlage:
                    
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; - 
                    3. ein gefährliches Gut:
                    
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; - 
                    4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
                    
eine Pflicht, die sich aus- a) einer Rechtsvorschrift,
 - b) einer gerichtlichen Entscheidung,
 - c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
 - d) einer vollziehbaren Auflage oder
 - e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
 
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                    5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
                    
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung. 
            3(2) [1] Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
                
    
- 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
 - 2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
 - 3. einer Untersagung,
 - 4. einem Verbot,
 - 5. einer zugelassenen Anlage,
 - 6. einer Genehmigung und
 - 7. einer Planfeststellung
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.
 - 2. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
 - 3. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.