§ 330d StGB. Begriffsbestimmungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011]
1§ 330d. Begriffsbestimmungen.
2(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
-
1. ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; -
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; -
3. ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; -
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus- a) einer Rechtsvorschrift,
- b) einer gerichtlichen Entscheidung,
- c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
- d) einer vollziehbaren Auflage oder
- e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
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5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
3(2) [1] Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
- 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- 2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- 3. einer Untersagung,
- 4. einem Verbot,
- 5. einer zugelassenen Anlage,
- 6. einer Genehmigung und
- 7. einer Planfeststellung
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.
- 2. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 3. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.