§ 335a StGB. Ausländische und internationale Bedienstete

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–20. August 1997]
1§ 335a. Schiedsrichtervergütung. Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 187, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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