§ 338 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. November 2015–1. Juli 2017]
1§ 338. Erweiterter Verfall. In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 21, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.