§ 355 StGB. Verletzung des Steuergeheimnisses
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021]
1§ 355. Verletzung des Steuergeheimnisses.
2(1) [1] Wer unbefugt
-
1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
- a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
- b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
- 3c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 2. amtlich zugezogene Sachverständige und
- 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. [2] Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 200, Nr. 201, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 26. November 2019: Artt. 62 Nr. 2, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 20 Nr. 3, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.