§ 355 StGB. Verletzung des Steuergeheimnisses
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [26. November 2019] | [1. Januar 2017] | 
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| § 355. Verletzung des Steuergeheimnisses | § 355. Verletzung des Steuergeheimnisses | 
| (1) [1] Wer unbefugt | (1) [1] Wer unbefugt | 
| 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger | 1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger | 
| a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, | a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, | 
| b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, | b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, | 
| c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen | c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen | 
| bekannt geworden sind, oder | bekannt geworden sind, oder | 
| 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, | 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, | 
| offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. [3] Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich. | offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. | 
| (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich | (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich | 
| 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | 
| 2. amtlich zugezogene Sachverständige und | 2. amtlich zugezogene Sachverständige und | 
| 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. | 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. | 
| (3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. [2] Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt. | (3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. [2] Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt. | 
    [1. Januar 2017–26. November 2019]
    1§ 355. Verletzung des Steuergeheimnisses. 
        
            2(1) [1] Wer unbefugt
                
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                        1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
                        
- a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
 - b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
 - c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
 
 - 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
 
            (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
            
        - 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
 - 2. amtlich zugezogene Sachverständige und
 - 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
 
            (3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. [2] Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 200, Nr. 201, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. Januar 2017: Artt. 16, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.