§ 39 StGB. Bemessung der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1975]
    1§ 39. Bemessung der Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.