§ 5 StGB. Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–21. Mai 1940]
    1§ 5. Im Falle des § 4 Nr. 3 bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn
        
- 1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen,
 - 2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder
 - 3. der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.